Das Lebensmittelgeschäft habe mehrere Zulieferer und die Köpfe seien weder verpackt noch gekennzeichnet gewesen (Berufungserklärung S. 5/6). Die von der Vorinstanz genannten angeblichen Volksbräuche im Zusammenhang mit Schafsköpfen, wobei die Schneidezähne ein wesentliches Merkmal seien, seien nicht ansatzweise nachgewiesen (Berufungserklärung S. 7-9). Nur weil die Vorinstanz glaube, dass Fahrlässigkeit nicht angeklagt sei, könne sie nicht von Vorsatz ausgehen (Berufungserklärung S. 10). Dem Beschuldigten habe kein konkretes strafbares Verhalten, noch weniger vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden können. Ob er manchmal beim Ausliefern helfe oder nicht, sei unerheblich.