2.3. Mit Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Herkunft der fraglichen Schafsköpfe nicht nachgewiesen sei. Sie seien in einer Tiefkühltruhe gefunden worden, ungenügend verpackt, nicht markiert und damit auch nicht nachverfolgbar gewesen (Berufungserklärung S. 4/5). Dass die Anzahl der gefundenen Köpfe mit dem Lieferschein übereinstimme, sei ein rein numerischer Zufall. Das Lebensmittelgeschäft habe mehrere Zulieferer und die Köpfe seien weder verpackt noch gekennzeichnet gewesen (Berufungserklärung S. 5/6).