Der Beschuldigte helfe gemäss eigenen Angaben manchmal am Standort an der AC (Strasse) als auch beim Ausfahren der Lieferungen aus. Zudem sei er für die Organisation der Lieferungen, die Disposition, zuständig. Es könne also nicht die Rede davon sein, dass -7- er über die Fleischlieferung nicht Bescheid gewusst habe, welche vermutlich vom Schwiegervater ausgefahren worden sei. Der Mitbeschuldigte und sein Bruder seien gleichwertige Gesellschafter, welche die Verantwortung gemeinsam tragen würden und bei den Fleischlieferungen involviert und darüber informiert seien (E. 3.3 und 3.4).