Die Frage, wer die Schafsköpfe effektiv hervorgeholt und ausgeliefert habe, könne offengelassen werden, da der Beschuldigte mit seinem Bruder die treibende Kraft gewesen und als Gesellschafter verantwortlich für die Qualität der ausgelieferten Produkte und die Einhaltung der Rechtsordnung sei. Daran ändere die Tatsache nichts, dass der Beschuldigte nicht im Schlachthaus an der AC (Strasse), sondern im Verkaufslokal an der H (Strasse) arbeite. Schlachterei und Verkauf seien zwar örtlich getrennt, organisatorisch jedoch nicht. Der Beschuldigte helfe gemäss eigenen Angaben manchmal am Standort an der AC (Strasse) als auch beim Ausfahren der Lieferungen aus.