a und b LMG sowie Art. 47 Abs. 1 lit. a TSG strafbar gemacht. 2.2. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass die am 19. Dezember 2018 in Basel kontrollierten Schafsköpfe am 18. Dezember 2018 durch die C. geliefert worden seien. Die sechs Schafsköpfe seien auf Geheiss der Gesellschafter wissentlich und willentlich aus dem Konfiskatraum geholt worden. Die Frage, wer die Schafsköpfe effektiv hervorgeholt und ausgeliefert habe, könne offengelassen werden, da der Beschuldigte mit seinem Bruder die treibende Kraft gewesen und als Gesellschafter verantwortlich für die Qualität der ausgelieferten Produkte und die Einhaltung der Rechtsordnung sei.