3.5. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 reichte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm die Berufungsantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung resp. der Anschlussberufung. Sie verzichtete auf die Stellung eines Nichteintretensantrags sowie auf eine Anschlussberufung. 3.6. Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 erstattete der Beschuldigte die Berufungsantwort und hielt an seinen in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest.