VTNP und Art. 22 Abs. 1 VTNP sowie vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz i.S.v. Art. 64 Abs. 1 a und b LMG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 LMG, Art. 10 Abs. 3 LMG, Art. 10 LGV und Art. 19 HyV vollumfänglich freizusprechen. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschuldigte sei für die Kosten der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWST) zu Lasten des Berufungsklägers."