Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2020.241 (ST.2020.6; StA.2019.1854) Urteil vom 6. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Boog Klingler Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1971, von Hämikon und Flühli, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Niklaus, […] Gegenstand TSG-/LMG-Widerhandlung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 14. Mai 2019 einen Straf- befehl gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Lieferung meh- rerer, von über 12 Monate alten Tieren stammenden Schafsköpfe. 1.2. Der Beschuldigte erhob am 23. Mai 2019 Einsprache gegen diesen Straf- befehl. 1.3. Am 18. Oktober 2019 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (als Er- satz des Strafbefehls vom 14. Mai 2019) einen neuen Strafbefehl, mit wel- chem dem Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen wurde: "Sachverhalt 1: Verstoss gegen die Tierseuchengesetzgebung (TSG) Der Beschuldigte ist zusammen mit seinem Bruder B. Betreiber der C. an der H (Strasse) resp. an der AC (Strasse) in […] Q. Durch die entspre- chende Metzgerei & Wursterei resp. durch den Bruder des Beschuldig- ten, B., wurden dem Lebensmittelgeschäft D. am AD (Strasse) in […] Basel am 18. Dezember 2018 sechs Schafsköpfe geliefert, welche von Schafen älter als 12 Monate (Tiernebenprodukt der Kategorie 1) stamm- ten, und für CHF 2.00 pro Kopf verkauft. Dies obwohl der Beschuldigte und dessen Bruder B. mit Schreiben des Amts für Verbraucherschutz des Kantons Aargau vom 11. April 2014 bereits darauf aufmerksam gemacht wurden, dass es sich bei Schafsköpfen, welche von Schafen älter als 12 Monate stammen, um Risikomaterial handelt und somit deren Verkauf verboten ist. Indem seitens der C. die besagten Schafsköpfe ausgeliefert wurden, hat der Beschuldigte als Mitbetreiber der entsprechenden Metz- gerei & Wursterei ein Tiernebenprodukt der Kategorie 1 zum Verzehr in Verkehr gebracht, womit er deren korrekte Entsorgung nicht sicherge- stellt hat. Sachverhalt 2: Verstoss gegen die Lebensmittelgesetzgebung (LMG) Durch das Inverkehrbringen (Lieferung und Verkauf am 18. Dezember 2018 an das Lebensmittelgeschäft D., AD (Strasse) in […] Basel) von sechs Schafsköpfen, welche jeweils von Schafen älter als 12 Monate stammten - wobei es sich um Tiernebenprodukte der Kategorie 1 (vgl. Sachverhalt 1 hievor) und nicht um Lebensmittel i.S.v. Art. 4 LMG handelt - bei dessen Verzehr nicht auszuschliessen ist, dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird, hat der Beschuldigte als Mitbetreiber der C. an der H (Strasse) resp. an der AC (Strasse) in […] Q. mit Wissen und Willen die menschliche Gesundheit gefährdet." -3- Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verurteilte den Beschuldigten zu ei- ner Busse von Fr. 39'000.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 390 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). 1.4. Der Beschuldigte erhob am 28. Oktober 2019 Einsprache gegen diesen Strafbefehl. 1.5. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm überwies den Strafbefehl am 16. Ja- nuar 2020 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Zofingen zur Durchfüh- rung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Am 27. Juli 2020 fand vor dem Bezirksgericht Zofingen die Hauptverhand- lung statt. Der Beschuldigte beantragte einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung. 2.2. Das Bezirksgericht Zofingen erkannte mit Urteil vom 27. Juli 2020: "1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Widerhandlung gegen das Tierseuchenschutzgesetz durch Nicht- entsorgen von Risikomaterial gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a TSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 TSG, Art. 180c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSV, Art. 5 lit. b Ziff. 2 VTNP und Art. 22 Abs. 1 VTNP sowie - der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz durch unerlaubten Umgang mit Lebensmitteln und Nichteinhalten der Hygienevorschrif- ten gemäss Art. 64 Abs. 1 a und b LGM i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 LGM, Art. 10 Abs. 3 LGM, Art. 10 LGV und Art. 19 HyV. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestim- mungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatz- freiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen. 3. 3.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 400.00 festgesetzt und dem Beschul- digten auferlegt. 3.2. Die Verfahrenskosten des Gerichts bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 -4- b) den Spesen von Fr. 24.00 Total Fr. 424.00 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten ge- mäss lit. b im Gesamtbetrag von Fr. 424.00 auferlegt. 4. Der Beschuldigte trägt seine Verteidigungskosten selber." 2.3. Am 3. August 2020 meldete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Be- rufung an. 2.4. Am 10. August 2020 meldete der Beschuldigte die Berufung an. 3. 3.1. Nach der Zustellung des begründeten Urteils am 26. November 2020 er- klärte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 27. November 2020 die Berufung und stellte folgenden Antrag: "Ziff. 2 des Urteils sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestim- mungen sowie gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von CHF 39'000.00 verurteilt. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 390 Tagen vollzogen." 3.2. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 wurde die Durchführung des münd- lichen Verfahrens angeordnet. 3.3. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 erklärte der Beschuldigte Berufung gegen das am 26. November 2020 bei ihm eingegangene begründete Urteil und erhob Anschlussberufung. Er stellte die folgenden Anträge: "1. Es sei der Schuldspruch gegen den Berufungskläger des Urteils des Bezirksgericht Zofingen vom 27. Juli 2020 (ST.2020.6 / StA-Nr. STA2 ST.2019.1854) vollumfänglich aufzuheben (Dispositiv Ziff. 1). 2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz i.S.v. Art. 47 Abs. 1 lit. a TSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 TSG, Art. 180c Abs. 1 lit. a und Abs. 3 TSV, Art. 5 lit. b Ziff. 2 -5- VTNP und Art. 22 Abs. 1 VTNP sowie vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz i.S.v. Art. 64 Abs. 1 a und b LMG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 LMG, Art. 10 Abs. 3 LMG, Art. 10 LGV und Art. 19 HyV vollumfänglich freizusprechen. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschuldigte sei für die Kosten der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren gemäss eingereichter Honorarnote zu ent- schädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWST) zu Lasten des Berufungsklägers." Ausserdem stellte der Beschuldigte folgende Beweisanträge: "1. Es sei ein Augenschein im Schlachthof der C. an der AC (Strasse) in […] Q. sowie in der Wursterei und dem Laden an der H (Strasse) in […] Q. durchzuführen. 2. Es sei der Kartenausschnitt (Google Maps) betreffend die Distanz zwi- schen den zwei Arbeitsbereichen (AC [Strasse] in […] Q. und H [Strasse] in […] Q.) zu den Akten zu nehmen." 3.4. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 erstattete die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm die Berufungsbegründung und beantragte die Gutheissung ih- rer Berufung. 3.5. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 reichte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm die Berufungsantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung resp. der Anschlussberufung. Sie verzichtete auf die Stellung eines Nichteintretensantrags sowie auf eine Anschlussberufung. 3.6. Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 erstattete der Beschuldigte die Beru- fungsantwort und hielt an seinen in der Berufungserklärung gestellten An- trägen fest. 3.7. Das Obergericht führte am 6. Mai 2022 die Berufungsverhandlung durch, anlässlich welcher der Beschuldigte sowie der ebenfalls beschuldigte B. (SST.2020.242) befragt wurden. Die Parteien hielten an ihren bisherigen Anträgen fest. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm richtet sich gegen die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Busse. Sie beantragt die Ver- urteilung des Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 39'000.00 (ersatzweise 390 Tage Freiheitsstrafe). Der Beschuldigte erhob dagegen Anschlussbe- rufung. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wirft dem Beschuldigten zusam- mengefasst vor, dass er als Mitbetreiber der C. ein Tiernebenprodukt der Kategorie 1 zum Verzehr in den Verkehr gebracht und damit die korrekte Entsorgung nicht sichergestellt habe, indem seitens der C., die er zusam- men mit seinem Bruder B. betreibe, bzw. durch den Bruder B. am 18. De- zember 2018 sechs Schafsköpfe von Tieren älter als 12 Monate ausgelie- fert worden seien. Damit habe er gegen das Tierseuchengesetz (TSG) und das Lebensmittelgesetz (LMG) verstossen und sich gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a und b LMG sowie Art. 47 Abs. 1 lit. a TSG strafbar gemacht. 2.2. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass die am 19. Dezember 2018 in Basel kontrollierten Schafsköpfe am 18. Dezember 2018 durch die C. ge- liefert worden seien. Die sechs Schafsköpfe seien auf Geheiss der Gesell- schafter wissentlich und willentlich aus dem Konfiskatraum geholt worden. Die Frage, wer die Schafsköpfe effektiv hervorgeholt und ausgeliefert habe, könne offengelassen werden, da der Beschuldigte mit seinem Bruder die treibende Kraft gewesen und als Gesellschafter verantwortlich für die Qua- lität der ausgelieferten Produkte und die Einhaltung der Rechtsordnung sei. Daran ändere die Tatsache nichts, dass der Beschuldigte nicht im Schlachthaus an der AC (Strasse), sondern im Verkaufslokal an der H (Strasse) arbeite. Schlachterei und Verkauf seien zwar örtlich getrennt, or- ganisatorisch jedoch nicht. Der Beschuldigte helfe gemäss eigenen Anga- ben manchmal am Standort an der AC (Strasse) als auch beim Ausfahren der Lieferungen aus. Zudem sei er für die Organisation der Lieferungen, die Disposition, zuständig. Es könne also nicht die Rede davon sein, dass -7- er über die Fleischlieferung nicht Bescheid gewusst habe, welche vermut- lich vom Schwiegervater ausgefahren worden sei. Der Mitbeschuldigte und sein Bruder seien gleichwertige Gesellschafter, welche die Verantwortung gemeinsam tragen würden und bei den Fleischlieferungen involviert und darüber informiert seien (E. 3.3 und 3.4). Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a TSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 TSG, Art. 180c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSV, Art. 5 lit. b Ziff. 2 VTNP und Art. 22 Abs. 1 VTNP sowie den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a und b LMG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 LMG, Art. 10 Abs. 3 LMG, Art. 10 LGV und Art. 19 HyV als erfüllt, wobei sie von direktvorsätzlichem Handeln ausging (E. 3.4, 4.2, 4.3 und 5.4). 2.3. Mit Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Herkunft der frag- lichen Schafsköpfe nicht nachgewiesen sei. Sie seien in einer Tiefkühltruhe gefunden worden, ungenügend verpackt, nicht markiert und damit auch nicht nachverfolgbar gewesen (Berufungserklärung S. 4/5). Dass die An- zahl der gefundenen Köpfe mit dem Lieferschein übereinstimme, sei ein rein numerischer Zufall. Das Lebensmittelgeschäft habe mehrere Zulieferer und die Köpfe seien weder verpackt noch gekennzeichnet gewesen (Beru- fungserklärung S. 5/6). Die von der Vorinstanz genannten angeblichen Volksbräuche im Zusammenhang mit Schafsköpfen, wobei die Schneide- zähne ein wesentliches Merkmal seien, seien nicht ansatzweise nachge- wiesen (Berufungserklärung S. 7-9). Nur weil die Vorinstanz glaube, dass Fahrlässigkeit nicht angeklagt sei, könne sie nicht von Vorsatz ausgehen (Berufungserklärung S. 10). Dem Beschuldigten habe kein konkretes straf- bares Verhalten, noch weniger vorsätzliches Handeln nachgewiesen wer- den können. Ob er manchmal beim Ausliefern helfe oder nicht, sei uner- heblich. Von Bedeutung sei lediglich, ob er mit der konkreten Lieferung et- was zu tun habe. Eine Handlung als Mittäter oder Gehilfe sei nicht abgeklärt bzw. bewiesen worden. Die Ausführungen betreffend die angebliche Ent- fernung der Köpfe aus dem Konfiskatraum seien völlig beweislos und un- glaubwürdig (Berufungserklärung S. 11). Der Beschuldigte arbeite im ört- lich und personell getrennten Arbeitsbereich der Wursterei und des Ver- kaufslokals. Mit den Arbeitsabläufen im Schlachthaus habe er nichts zu tun, womit sich auch die Einschätzung bezüglich der Verkehrstauglichkeit und Entsorgung von Tierkörpern seiner Verantwortung entziehe (Berufungser- klärung S. 12). -8- 3. 3.1. 3.1.1. Das Lebensmittelinspektorat des Kantons Basel-Stadt führte am 19. De- zember 2018 im Lebensmittelgeschäft D. in Basel eine Inspektion durch. Anlässlich dieser Inspektion wurden insgesamt zehn Schafsköpfe festge- stellt, wovon sechs als von Tieren älter als 12 Monate stammend und damit als nicht verkehrsfähig beanstandet wurden (Inspektionsbericht vom 4. Ja- nuar 2019, act. 10; Sektionsbericht des Instituts für Tierpathologie der Uni- versität Bern vom 21. Dezember 2018 mit Fotos, act. 7-9; Aussagen von F., Lebensmittelinspektorat des Kantons Basel-Stadt, act. 68/69). 3.1.2. Gemäss Lieferschein vom 18. Dezember 2018 (act. 75) lieferte die vom Beschuldigten sowie seinem Bruder B. betriebene C. am 18. Dezember 2018 "10x L-Kopf" zu je Fr. 2.00, insgesamt Fr. 20.00, an das Lebensmit- telgeschäft D. in Basel. Aufgrund der auf dem Lieferschein ersichtlichen Unterschrift sowie den Aussagen des Beschuldigten und B. ist davon aus- zugehen, dass die Auslieferung durch den Schwiegervater des Beschuldig- ten, G., welcher u.a. für Auslieferungstouren zuständig sei (Auss. B. act. 143; Auss. Besch. act. 145), erfolgte. 3.1.3. B. macht jedoch geltend, dass die am 19. Dezember 2018 festgestellten nicht verkehrsfähigen Schafsköpfe nicht aus dieser Lieferung stammen könnten. Aufgrund des Ablaufs bei und nach der Schlachtung sowie den wiederholten Kontrollen, insbesondere auch durch den Veterinär Dr. H., sei es kaum möglich, dass ein nicht verkehrsfähiger Schafskopf in den Verkehr gelange. Dass sechs von ihnen gelieferte Köpfe nicht den Vorschriften ent- sprechen, könne nicht sein (Auss. B., act. 28 und 143; Eingabe von B. an das Bezirksgericht Zofingen vom 12. März 2020, act. 109 f.; Protokoll Be- rufungsverhandlung S. 5). Er habe frische Köpfe geliefert, wogegen die auf- gefundenen Köpfe bereits durchgefroren gewesen seien, was mit den in solchen Läden üblichen Gefriertruhen nicht innerhalb eines Tages erfolgen könne. Im Übrigen seien die Köpfe auch nicht datiert gewesen, was eben- falls darauf hindeute, dass diese von einem anderen Lieferanten stammen würden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9, 11, 12). Der Beschuldigte gab an, dass es sich um den Aufgabenbereich seines Bruders handle. Dieser sei sehr pflichtbewusst und sie seien sehr stark durch ihren Tierarzt kontrolliert, weshalb er nicht das Gefühl habe, dass diese Köpfe von ihnen seien (Auss. Besch., act. 51). Er verstehe weiter nicht, warum sie kritische Köpfe hätten liefern sollen, da immer genügend verkehrsfähige Köpfe vorhanden seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 f.). -9- 3.1.4. Eine Lieferung durch einen anderen Lieferanten erscheint indessen ange- sichts der am Vortag erfolgten, unbestrittenen Lieferung von exakt dersel- ben Anzahl Schafsköpfen durch die C. nicht plausibel. Ein nachträgliches Einfrieren ist ohne weiteres möglich, wobei die Akten keine Angaben dazu enthalten, ob die Köpfe im Zeitpunkt der Inspektion bereits vollständig durchgefroren waren. Der Erklärungsversuch von B. bzw. dessen Verteidigung, dass die Betrei- ber des Lebensmittelgeschäfts D. mit einer Inspektion gerechnet hätten und deshalb am Montag, 17. Dezember 2018, für Dienstag, 18. Dezember 2018 (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 und 10 zu den Bestell- und Liefertagen), zehn frische Schafsköpfe bei der C. bestellt hätten, um für die noch vorhandenen, von einem anderen Lieferanten stammenden und nicht deklarierten Köpfe Lieferscheine zu erlangen, wobei die von der C. frisch gelieferten Köpfe umgehend an Restaurants oder ähnliches weitergeleitet worden seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6/7; Plädoyer RA Walker S. 5/6), vermag nicht zu überzeugen, zumal - insbesondere wenn eine In- spektion erwartet worden wäre - kein Grund bestanden hätte, gerade die kritischen Schafsköpfe zu behalten. Hinzu kommt, dass F., welcher die Inspektion am 19. Dezember 2018 durchgeführt hatte, anlässlich der Befragung vom 27. August 2019 angab, die Betreiber des Lebensmittelgeschäfts D. hätten ihm ausdrücklich mitge- teilt, dass die zehn festgestellten Schafsköpfe durch die C. geliefert worden seien, sie noch keinen der Köpfe verkauft hätten und dass sie von ihrem zweiten Fleischlieferanten schon lange nichts mehr bezogen hätten. Jeder Betrieb müsse zeigen können, woher die Ware komme. Die Betreiber des Lebensmittelgeschäfts D. hätten am nächsten Tag den Lieferschein vom 18. Dezember 2018 sowie weitere Lieferscheine der C. vorbeigebracht. Auf entsprechende Aufforderung hätten sie in der Folge noch weitere Liefer- scheine nachgereicht, wobei kein Lieferschein eines zweiten Lieferanten dabei gewesen sei (act. 69; Lieferscheine act. 75 und 76.). 3.1.5. Unter diesen Umständen ist als erstellt zu betrachten, dass die anlässlich der Inspektion vom 19. Dezember 2018 beanstandeten Schafsköpfe aus der am Vortag erfolgten Lieferung der C. stammten. 3.2. 3.2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich als Mitbetreiber mit der durch die C. bzw. durch B. vorgenommenen Lieferung der sechs Schafsköpfe strafbar gemacht zu haben. - 10 - 3.2.2. 3.2.2.1. Bei der C. handelt es sich um eine Kollektivgesellschaft. Der Beschuldigte und sein Bruder B. sind als (einzige) Gesellschafter im Handelsregister ein- getragen (aktueller Handelsregisterauszug; Protokoll Berufungsverhand- lung S. 3). Der Beschuldigte und B. schildern übereinstimmend, dass B. für den Betrieb des Schlachthauses verantwortlich sei (Auss. Besch., act. 51; Auss. B., act. 143; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Der Beschuldigte nennt hingegen die H (Strasse) als seinen Verantwortungsbereich. Dort be- finde sich der Laden, die Wursterei, der Partyservice und das Büro. Das Ganze betreffe seinen Bruder (Auss. Besch, act. 51; Protokoll Berufungs- verhandlung S. 3). Er schlachte selber nur noch selten, wenn ein Metzger ein Küngeli wolle oder so. Dann aber im alten Schlachthof an der H (Strasse). In den Schlachthof gehe er nur, wenn er etwas brauche. Er rufe dann an und sie würden es bereit stellen. Er hole es ab oder es werde vorbeigebracht. Wenn er mal "unten" aushelfe, dann in der Zerlegerei, beim Ausbeinen oder Dressieren, nicht jedoch "im Schlachthof hinten". Auch als Chauffeur springe er ein, wenn jemand in den Ferien sei. Er habe mehr mit der Organisation zu tun, wer wo angefahren werden müsse. Er disponiere eher und habe mit dem Material selber nichts zu tun. Auch mit der Lieferung vom 18. Dezember 2018 habe er wahrscheinlich gar nichts zu tun gehabt. Das werde direkt im Schlachthof unten geregelt (act. 144/145). Auch an- lässlich der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte auf die Tren- nung der Bereiche Schlachthaus und H (Strasse), wobei er für die H (Strasse) (Wursterei, Laden, Partyservice und ein Teil des Büros) zuständig sei. Bei Engpässen helfe man sich jedoch gegenseitig aus (Protokoll S. 3). Bestellungen gingen für die H (Strasse) und das Schlachthaus getrennt ein. Auch die Rechnungsstellung erfolge für die beiden Bereiche getrennt (Pro- tokoll Berufungsverhandlung S. 4). Auf entsprechende Frage gab er an, eigentlich nicht für die Disposition zuständig zu sein. Der Chauffeur hole die Ware bei ihm und im Schlachthaus ab und es gebe einen gemeinsamen Transport nach Basel (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). B. und der Beschuldigte verweisen auf die strengen Kontrollen bei der Schlachtung von Schafen. Die Lämmer und Schafe würden separat ge- schlachtet. Die Köpfe würden geputzt, durch den Veterinär Dr. H. im Kühl- raum kontrolliert, anschliessend eingepackt und währenddessen nochmals kontrolliert. Dr. H. kontrolliere die verkehrsfähigen Köpfe nach jedem Schlachttag einzeln und zähle sie nach. Die im Konfiskatraum entsorgten Köpfe würden ebenfalls gezählt und mit der Anzahl der geschlachteten Tiere verglichen. So werde sichergestellt, dass keine Schafsköpfe von Tie- ren älter als 12 Monate in den Verkehr gelangen (Auss. B., act. 28, 144; Eingabe B. vom 12. März 2020, act. 109/110; Auss. Besch., act. 51). An- lässlich der Berufungsverhandlung gab B. an, dass die Köpfe, die man ver- - 11 - kaufen wolle, für den Tierarzt zur Kontrolle aufgehängt würden. Die ande- ren, nicht verkehrsfähigen Köpfe würden nicht aufgehängt, sondern direkt im Konfiskatkübel entsorgt, wobei zuvor das Fleisch und die Zunge ent- nommen werde für die Produktion von Hundefutter. Der Tierarzt könne je- doch jeden Bereich im Betrieb einsehen. Der Tierarzt komme an Schlacht- tagen jeweils bis zu drei oder vier Mal vorbei, um zu kontrollieren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, 8, 9, 11). Die konkreten Umstände der Lieferung vom 18. Dezember 2018, insbeson- dere die Fragen, was genau bestellt wurde, wer die Bestellung entgegen- genommen, die Lieferung veranlasst und die Ware bereitgestellt hat bzw. die Bereitstellung der Ware angeordnet hat, konnten vorliegend zwar nicht gänzlich geklärt werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3). B. führte an der Berufungsverhandlung jedoch aus, dass er grundsätzlich für den Verkauf, die Kundenbetreuung und das Organisatorische im Schlachtbetrieb zustän- dig sei. Die Bestellungen würden jeweils direkt zu ihm kommen. Er kenne jeden Kunden und die Kunden würden jeweils ihn verlangen (Protokoll Be- rufungsverhandlung S. 3 und 4). Der Beschuldigte gab (wie erwähnt) ledig- lich an, die Ware normalerweise nicht zu sehen und wahrscheinlich nichts mit der Lieferung vom 18. Dezember 2018 zu tun gehabt zu haben (act. 145). 3.2.2.2. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass diese vom Beschuldigten und B. ge- schilderte Aufgabenverteilung nicht zutreffen würde. Es ist damit darauf ab- zustellen, womit – entgegen der Vorinstanz (E. 3.3) – nicht davon auszu- gehen ist, dass die Trennung von Schlachterei und Verkaufsladen rein ört- lich, nicht jedoch organisatorisch sei. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und B. ist damit davon auszugehen, dass der Schlachtbetrieb nicht in den Verant- wortungsbereich des Beschuldigten fällt. Angesichts seiner Stellung als Gesellschafter, seiner Tätigkeit im Büro sowie seinen Einsätzen als Aus- hilfe ist grundsätzlich zwar nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte dennoch vom Inhalt einer Lieferung Kenntnis erlangt bzw. selber in irgend- einer Weise an der Bereitstellung von auszuliefernder Ware beteiligt ist. Es ist angesichts der vereinbarten Aufgabenteilung jedoch (mit den Aussagen des Beschuldigten, act. 145; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3/4) davon auszugehen, dass dies die Ausnahme darstellt. Insbesondere kann aus aushilfsweise erledigten Arbeiten (jedoch keine Arbeit im Schlachthof, act. 145) keine regelmässige Kenntnis vom Inhalt der Fleischlieferungen abge- leitet werden. Da hinsichtlich der konkreten Lieferung der sechs beanstan- deten Schafsköpfe vom 18. Dezember 2018 auch keine Hinweise auf eine ausnahmsweise erfolgte Kenntnisnahme bzw. Mitwirkung des Beschuldig- ten vorliegen, ist (entgegen der Vorinstanz) davon auszugehen, dass die - 12 - Lieferung vom 18. Dezember 2018 ohne dessen Zutun bzw. Information erfolgt ist. 3.2.2.3. Eine Zurechnung der durch die C. vorgenommenen Lieferung wäre im Üb- rigen grundsätzlich über den Vorwurf einer mangelhaften Organisation des Schlachtbetriebs denkbar (Art. 6 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 48 b TSG bzw. Art. 65 LMG). Sofern ein solcher Tatvorwurf überhaupt als von der Anklage umfasst betrachtet werden könnte (vgl. Auffassung der Vorinstanz, act. 146 bzw. E. 3.3) und ausserdem trotz der erwähnten Aufgabenverteilung eine Garantenpflicht des Beschuldigten bejaht werden könnte (vgl. BGE 142 IV 315 Regeste), ist auf die vom Beschuldigten und B. dargelegten und vom Tierarzt Dr. H. bestätigten engmaschigen Kontrollen zu verweisen, welche gerade zur Verhinderung des Verkaufs von nicht verkehrsfähigen Schafs- köpfen eingeführt wurden, (vgl. oben E. 3.2.2.1. Es kann damit vorliegend nicht von einer mangelhaften Organisation des Betriebs ausgegangen wer- den. 3.3. Zusammenfassend kann dem Beschuldigten kein strafbares Handeln (oder Unterlassen) zur Last gelegt werden, weshalb er vollumfänglich von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz bzw. der Wi- derhandlung gegen das Lebensmittelgesetz freizusprechen ist. Der vor- instanzliche Schuldspruch ist damit nicht zu bestätigen. Damit ist die Beru- fung des Beschuldigten gutzuheissen und die Berufung der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrens- kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Entsprechend der Kostenverlegung ist dem Beschuldigten eine Entschädi- gung für das Berufungsverfahren auszurichten. Der Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen zeitlichen Auf- wand von 27.3 Stunden (inkl. Verhandlung) geltend (Plädoyer S. 13 und anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote). Die für die im Zusammenhang mit der Berufungsanmeldung eingesetzten 3 Stunden (inkl. diverser Telefonate mit Rechtsanwältin Regula Walker) erscheinen deutlich überhöht. Angemessen sind hierfür 30 Minuten, wobei auch ein einmaliger Austausch mit Regula Walker enthalten ist. Ebenfalls zu hoch erscheint der Aufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers von 8.83 Stun- den, nachdem bereits im Rahmen der Ausfertigung der Berufungserklärung und der Berufungsantwort ebenfalls insgesamt 8.83 Stunden veranschlagt - 13 - wurden. Für die Vorbereitung des Plädoyers erscheinen damit drei Stunden ausreichend. Damit ist die Kostennote um insgesamt 8.66 Stunden auf an- gemessene 18.64 Stunden (inkl. Verhandlung) zu kürzen. Es handelt sich um einen Fall von mittlerer Schwierigkeit, womit ein Stun- denansatz von Fr. 220.00 anzuwenden ist (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Es ist nicht nachvollziehbar, auf welches Verfahren sich die im Rahmen des Plädoyers geltend gemachte Auslagenentschädigung bezieht, zumal in der eingereichten Kostennote noch die Ausrichtung eines pauschalisierten Be- trags beantragt wird. Entsprechend ist eine pauschale Entschädigung (§ 13 AnwT) von praxisgemäss 3%, ausmachend Fr. 123.00, auszurichten. Zu- züglich der Mehrwergsteuer von 7.7 %, ausmachend Fr. 325.25, ergibt sich für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'549.05. 4.3. 4.3.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 4.3.2. Weiter ist dem Beschuldigten eine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auszurichten. Der vom Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemachte Aufwand von 34.25 Stunden (act. 174 f.) erscheint jedoch deutlich über- höht. Insgesamt macht er für das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, die Vorbereitung des Plädoyers und der Hauptverhandlung 15.9 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist auf angemessene 10 Stunden zu kürzen. Für die Sitzung vom 19. Februar 2020 und deren Vor- und Nachbereitung ver- anschlagt der Verteidiger insgesamt 6.25 Stunden, was auf angemessene 2 Stunden zu reduzieren ist. Überhöht erscheint auch der Aufwand für die Ausarbeitung der Beweisanträge (Beweisanträge vom 9. März 2020, act. 113 ff.) mit insgesamt 4.5 Stunden. Es erscheinen hierfür 1.5 Stunden aus- reichend. Der Aufwand für die Hauptverhandlung ist schliesslich mit 4.3 Stunden (2.3 Stunden Verhandlung zuzüglich je eine Stunde für die Anfahrt und Rückfahrt) anstatt 5.3 Stunden zu veranschlagen. Der vom Verteidiger geltend gemachte Stundenaufwand ist damit zusammengefasst um 14.15 Stunden auf angemessene 20.1 Stunden zu kürzen. Der Stundenansatz beträgt wie erwähnt Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Zuzüglich der pauschalen Auslagenentschädigung von 3%, ausmachend Fr. 132.65 und 7.7 % MwSt ergibt sich für die Aufwendungen des Verteidi- gers im vorinstanzlichen Verfahrens eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'905.35. - 14 - Zudem ist dem Beschuldigten eine Entschädigung für die bis zur Anklage- erhebung geltend gemachten Aufwendungen von Rechtsanwältin Walker, welche den Beschuldigten damals vertreten hat, auszurichten. Die geltend gemachten 1.83 Stunden (act. 140) erscheinen angemessen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 ergibt sich ein Honorar (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt) von Fr. 450.90. Insgesamt ist dem Beschuldigten damit für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'356.25 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurich- ten. Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung ge- gen das Tierseuchengesetz sowie vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz. 2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genom- men. 3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 5'356.25 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurich- ten. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von Fr. Fr. 4'549.05 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 15 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin Plüss Boog Klingler