2.3. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 10. Juni 2015 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 40.00, abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft, d.h. Fr. 4'720.00, gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende Gegenstände werden eingezogen: - 1.3 g Kokaingemisch - Mobiltelefon Samsung Galaxy A3 + Kabel - Miniwaage (gold) Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. - 26 -