als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 2.2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, und als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 2. Dezember 2019 und 9. Dezember 2019 zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 25. April 2016 für die Freiheitsstrafe von 7 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Diese Strafe bildet Bestandteil der in Ziff. 2.1 ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe.