zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 6.3. Der Beschuldigte wird vollumfänglich schuldig gesprochen. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf deshalb keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit keiner Überprüfung zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2).