Unter sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe von 20 Monaten auf 24 Monate zu erhöhen. Da indessen nur der Beschuldigte gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots beim vorinstanzlich festgesetzten Strafmass von 20 Monaten Freiheitsstrafe (Art. 391 Abs. 2 StPO). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 10. Juni 2015 wurde der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 40.00 verurteilt. Der bedingte Vollzug ist zu widerrufen und die Geldstrafe ist kumulativ zur Freiheitsstrafe von 20 Monaten für vollstreckbar zu erklären.