5.9.4. Widerruft das Gericht die bedingte Strafe, bildet es aus der widerrufenen und der neuen Strafe eine Gesamtstrafe, sofern diese gleichartig sind (Art. 46 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht die neue Strafe als «Einsatzstrafe» in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Vorstrafe angemessen zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4).