Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass der Vollzug der neu ausgesprochenen Freiheitsstrafe eine genügende Warnwirkung entfalten würde. Entsprechend ist der durch die Vorinstanz angeordnete Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten und der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestätigen. - 23 -