Beschuldigte rund 1 ½ Jahre später im grossen Stil im Betäubungsmittelhandel tätig. Unter diesen Umständen ist die Legalprognose des Beschuldigten als negativ zu bewerten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die neue Strafe mangels besonders günstiger Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB unbedingt auszusprechen ist, zumal auch diesbezüglich eine eigentliche Schlechtprognose vorliegt. Seit der Anklageerhebung am 21. Oktober 2019 erliess die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sechs neue Strafbefehle wegen Betäubungsmitteldelikten (siehe Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2021).