Die Schwere des neuen Delikts fällt bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element ins Gewicht. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seines strafbaren Handelns bewusst war und sich während der laufenden Probezeiten in einer Bewährungsphase befand. Dies gilt umso mehr, als bereits Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB angeordnet worden waren. Mit Strafbefehl vom 4. Januar 2017 verlängerte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Probezeit für die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen und sprach eine Verwarnung in Bezug auf die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten aus. Ungeachtet dessen war der