5.9.3. Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Die bisherigen Verurteilungen und Geldstrafen vermochten ihn nicht von weiteren einschlägigen Delikten abzuhalten. Seine Delinquenz im Bereich der Betäubungsmitteldelikte zieht sich wie ein roter Faden durch die vergangenen Jahre und findet mit dem vorliegenden Schuldspruch der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz einen neuen Höhepunkt. Die Schwere des neuen Delikts fällt bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element ins Gewicht.