Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist alsdann miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der unbedingte Vollzug der neu ausgesprochenen Strafe kann eine günstige Wirkung auf den Täter haben, so dass sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Schlechtprognose allenfalls nicht mehr begründen lässt (BGE 134 IV 140 E. 4.5, Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2019 vom 14. September 2020 E. 7.2.1).