Nicht massgebend sind die nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 12. Mai 2020 ergangenen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 27. Juli 2020, 17. August 2020, 5. Oktober 2020 und 18. Januar 2021, denn für die Frage, ob das Gericht überhaupt eine Zusatzstrafe aussprechen muss, ist auf das Datum des Urteils im ersten Verfahren abzustellen (BGE 129 IV 113). 5.9. 5.9.1. Die Vorinstanz hat den mit Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Brugg vom 25. April 2016 gewährten bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 7 Monaten und den mit Strafbefehl vom 10. Juni 2015 gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 120 Tagessätzen widerrufen.