Beide Strafbefehle sind in Rechtskraft erwachsen. Es liegt somit in Bezug auf die Übertretungen ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor. Auch wenn die neue Busse als Zusatzstrafe zu diesen beiden Strafbefehlen auszufällen ist, kommt eine Herabsetzung nicht infrage, zumal die mit Strafbefehl abgeurteilten Übertretungen in keinem Zusammenhang zu der vorliegend zu beurteilenden Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen stehen. Es bleibt deshalb bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 500.00, die im Übrigen vom Beschuldigten auch nicht angefochten wurde.