5.8. Die Vorinstanz hat für die Schuldsprüche der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln gemäss Art. 96 VRV und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB eine Busse von Fr. 500.00 ausgesprochen. Diese Busse erscheint unter - 21 - Berücksichtigung, dass die drei Übertretungen keinen Zusammenhang aufweisen, als mild.