Dennoch besteht die Befürchtung, dass der Beschuldigte weitere Verbrechen und Vergehen begehen könnte. Im Bereich der Betäubungsmitteldelikte ist der Beschuldigte bereits mehrfach vorbestraft, was bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten ist. Eine besonders günstige Persönlichkeitsentwicklung ist sodann nicht auszumachen. Gemäss seinen Angaben hat sich in seinem Leben in den letzten drei Jahren nichts verändert (Protokoll, S. 11). Entsprechend muss von einer eigentlichen Schlechtprognose ausgegangen werden und ist die Freiheitsstrafe daher unbedingt auszusprechen.