5.7. Der Beschuldigte ist innert der letzten fünf Jahre vor der aktuell zu beurteilenden Tat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden (act. 3). Der Strafaufschub ist folglich nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Dies ist nicht der Fall. Die vorliegend zu beurteilende qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz steht zwar mit der Verurteilung vom 25. April 2016 wegen einfacher Körperverletzung und Nötigung in keinerlei Zusammenhang. Dennoch besteht die Befürchtung, dass der Beschuldigte weitere Verbrechen und Vergehen begehen könnte.