Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Beteiligung am Drogenhandel in erheblichem Umfang auch noch im Berufungsverfahren bestritten (Protokoll, S. 12). Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und reuigen Täter möglich wäre, kommt deshalb nicht infrage. Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren deutlich, weshalb die Täterkomponente im Umfang von 2 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen ist.