19 Abs. 1 BetmG, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG, der harten Pornografie, der Gewaltdarstellungen und der unrechtmässigen Aneignung schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.00. Am 25. April 2016 verurteilte das Präsidium des Bezirksgerichts Brugg den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung und Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 4. Januar 2017 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 und Art.