BetmG und Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt. Mit Strafbefehl vom 10. Juni 2015 widerrief die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach den gewährten bedingten Strafvollzug für die zuvor ausgesprochene Geldstrafe, sprach den Beschuldigten der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art.