5.5. Im Rahmen der Täterkomponenten ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist. Er wurde am 23. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Baden wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Hinderung einer Amtshandlung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG und Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt.