einfachsten Weg gewählt. Eine Strafminderung gestützt auf Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kommt unter diesen Umständen nicht infrage. Vielmehr ist zu beachten, dass je leichter es für ihn gewesen wäre, die Normen der Betäubungsmittelgesetzgebung zu respektieren, desto schwerer die Entscheidung gegen sie verschuldensmässig wiegt (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen).