Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt – nach eigenen Angaben – eine IV- und SUVA-Rente von beinahe Fr. 6'000.00 erhielt (Protokoll, S. 10). Angesichts dieser finanziellen Mittel des Beschuldigten ging der Betäubungsmittelhandel deutlich über das hinaus, was für die Finanzierung des eigenen Konsums notwendig gewesen wäre. Insofern kann ein gewisses monetäres Motiv nicht von der Hand gewiesen werden. Auch verfügte er trotz seiner Drogensucht über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit.