Hinsichtlich der Beweggründe ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während des Tatzeitraums selbst von Betäubungsmitteln abhängig war und sich mit dem Betäubungsmittelhandel auch den eigenen Konsum finanzierte. Gemäss seinen eigenen Angaben konsumierte er immer etwa gleich viel, nämlich zwei bis drei Gramm oder ausnahmsweise vier bis fünf Gramm Kokain pro Monat (act. 212). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt – nach eigenen Angaben – eine IV- und SUVA-Rente von beinahe Fr. 6'000.00 erhielt (Protokoll, S. 10).