Der Beschuldigte war vom 1. September 2018 bis 10. Oktober 2018 im Betäubungsmittelhandel tätig. Die gesamte ihm anzulastende Betäubungsmittelmenge beläuft sich auf rund 58 g Kokaingemisch bzw. 51 g reines Kokain und auf 42 g Heroingemisch bzw. 9 g reines Heroin (siehe oben, E. 4.7). Den für die Qualifikation als schweren Fall erforderlichen Grenzwert von 18 g reinem Kokain wurde damit um beinahe das 3-fache überschritten. Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinne - 18 -