5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 145 IV 1; BGE 144 IV 217; BGE 142 IV 265; BGE 136 IV 55; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Der Beschuldigte ist wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG zu verurteilen, welche eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht. Die Aussprechung einer Geldstrafe fällt damit ausser Betracht.