verurteilt. Weiter hat die Vorinstanz den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 10. Juni 2015 gewährten bedingten Vollzug für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen widerrufen und für die Übertretungen eine Busse von Fr. 500.00 ausgesprochen. Der Beschuldigte äussert sich für den Fall eines Schuldspruchs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht zur Strafe. Er beantragt aber, auf den Widerruf der beiden bedingten Strafen zu verzichten und stattdessen die Probezeit zu verlängern (Berufungsbegründung, S. 6 f.).