Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den mit Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Brugg vom 25. April 2016 gewährten bedingten Strafvollzug für die Freiheitsstrafe von 7 Monaten widerrufen und den Beschuldigten – zusammen mit der Strafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – zu einer Gesamtstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe - 17 -