Keine Rolle spielt, dass der von der Rechtsprechung festgelegte Grenzwert für Heroin nicht erreicht wird. Für die Annahme eines qualifizierten Falls genügt es bereits, wenn mit dem Verkauf von verschiedenartigen Betäubungsmitteln, die für sich separat die Grenzwerte zum schweren Fall nicht erreichen, zusammen die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht wird (HUG, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 876 zu Art. 19 BetmG). In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er vorsätzlich eine Menge Kokain und Heroin veräussert hat, von der er ohne Weiteres annehmen musste, dass sie zu einer Gesundheitsgefährdung vieler Personen führen kann.