4.7. In rechtlicher Hinsicht ist dem Beschuldigten somit eine Veräusserungshandlung vorzuwerfen, die sich auf 58 g Kokaingemisch bzw. 51 g reines Kokain und auf 42 g Heroingemisch bzw. 9 g reines Heroin bezieht. Die Menge des Kokains überschreitet den Grenzwert von 18 g für die Annahme eines qualifizierten Falles, weshalb sich der Beschuldigte in objektiver Hinsicht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht hat. Keine Rolle spielt, dass der von der Rechtsprechung festgelegte Grenzwert für Heroin nicht erreicht wird.