379, 382). Die Vorinstanz trug diesem Umstand dadurch Rechnung, dass sie aus den Analysen einen durchschnittlichen Reinheitswert von 22.6 % berechnete. Diese unbestritten gebliebenen Ausführungen sind nicht zu beanstanden, weshalb auch das Obergericht von einem Reinheitswert von 89 % beim Kokaingemisch und 22.6 % beim Heroingemisch ausgeht.