4.6. Die Vorinstanz stützte sich bei der Bestimmung des Reinheitsgrades der Betäubungsmittel auf die aus dem Strafverfahren gegen C._____ beigezogenen forensisch-chemischen Analysen der in seiner Wohnung sichergestellten Betäubungsmittel (vorinstanzliches Urteil, E. 4.2.3). Beim Kokaingemisch ergaben die Analysen einen Reinheitswert von 89 % und 98 % (act. 382), wobei die Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten vom Minimalwert ausging. Die Analysen des Heroingemischs zeigten grössere Schwankungen im Reinheitsgrad (40%, 19 % und 8.8 %; siehe act. 379, 382).