In der Tat relativierte er die durch den Beschuldigten veräusserte Drogenmenge insofern, als er angab, dass er und der Beschuldigte das Heroin- und Kokaingemisch ungefähr hälftig an die Käufer verteilt hätten. Nachdem er zu Beginn der Einvernahme darauf hingewiesen worden war, dass er für Aussagen zu seiner Verurteilung nicht nochmals bestraft werden könne (act. 294), kann es durchaus eine Strategie von B._____ sein, seine Beteiligung an den Drogengeschäften grösser und diejenige des Beschuldigten kleiner darzustellen, um allfällige Konsequenzen für den Beschuldigten zu begrenzen. Die Rollenverteilung ist allerdings klar: Für die Feinverteilung am Bahnhof Q._____ war in erster Linie der