Unbestritten ist, dass B._____ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die mengenmässige Ausscheidung der Drogen auf ihn selber und den Beschuldigten nicht auf Anhieb angeben konnte oder wollte. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (siehe Berufungsbegründung, S. 3) ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb die Präzisierungen im Verlaufe der Einvernahme nicht Grundlage für eine Verurteilung sein könnten. In der Tat relativierte er die durch den Beschuldigten veräusserte Drogenmenge insofern, als er angab, dass er und der Beschuldigte das Heroin- und Kokaingemisch ungefähr hälftig an die Käufer verteilt hätten.