Im Rahmen der Ergänzungsfragen durch das Gericht kam eine Bezirksrichterin auf die Betäubungsmittelmengen zurück und fragte, ob er annähern könne, ob beispielsweise die Hälfte oder ein Zehntel über ihn veräussert worden sei. Er antwortete, dass es im Grossen und Ganzen sicher etwa Hälfte/Hälfte gewesen sei und nicht ein kleinerer Teil (act. 303 f.). Auf die Ergänzungsfrage der Verteidigung bestätigte er sodann, dass man die hochgerechnete Betäubungsmittelmenge halbieren müsse (act. 307).