Sonst würde ich etwas erzählen, was ich nicht weiss. Ich kann keine Zahl nennen, die schlussendlich nicht stimmt.» B._____ war während des gesamten Strafverfahrens und in allen Einvernahmen darauf bedacht, keine falschen Zahlen zu nennen. Häufig verweigerte er die Aussage mit der Begründung, nichts sagen zu wollen, was nicht stimme (siehe act. 107, 125). Im Rahmen der Ergänzungsfragen durch das Gericht kam eine Bezirksrichterin auf die Betäubungsmittelmengen zurück und fragte, ob er annähern könne, ob beispielsweise die Hälfte oder ein Zehntel über ihn veräussert worden sei.