Leute auch ihn gekannt hätten (act. 298). Es habe eigentlich keine grosse Rolle gespielt, ob er oder der Beschuldigte die Drogen verteilt habe. Entscheidend für die direkte Auslieferung sei gewesen, ob er die Leute gekannt habe oder nicht (act. 298, 299). Insofern relativierte er die Drogenmenge, die der Beschuldigte verkauft haben soll. Im Verlaufe der vorinstanzlichen Hauptverhandlung fragte ihn der Gerichtspräsident, ob er versuchen könne, die hochgerechneten Betäubungsmittel mengenmässig auf sich selbst und den Beschuldigten auszugliedern. Darauf antwortete er (act. 303): «Nein, das könnte ich nicht. Sonst würde ich etwas erzählen, was ich nicht weiss.