Es ist keine Frage, dass B._____ auch direkte Abnehmer hatte (siehe act. 115 ff. betreffend L._____, H._____ und M._____). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er dementsprechend zu Protokoll, dass er nicht nur dem Beschuldigten Drogen gegeben habe, sondern «ab und zu auch anderen» (act. 106) und dass es sich bei seinem Kundenstamm für Heroin um acht direkte Abnehmer gehandelt habe (act. 107, 117). Nicht einheitlich beantwortete er jedoch die Frage, ob die hochgerechnete Betäubungsmittelmenge, die an den Bahnhof verbracht wurde, ausschliesslich an den Beschuldigten ging.