4.5.3. Unklar ist, ob B._____ dem Beschuldigten die gesamten Betäubungsmittel übergeben hat, die er an den Bahnhof Q._____ transportiert hat. Anlässlich der Einvernahme vor der Polizei konnte B._____ die Fragen nach den Mengen an Betäubungsmitteln, welche er an den Bahnhof verbracht (act. 125) und durchschnittlich dem Beschuldigten übergeben hatte (act. 126), nicht beantworten. Mit solchen Erinnerungslücken ist zu rechnen. B._____ führte – wie dies für den Drogenhandel üblich ist – keine Auflistung über die Drogenverkäufe.