Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Aussagen von B._____ eine verlässliche Grundlage für die Hochrechnung darstellen. Die Betäubungsmittelmengen wurden gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B._____ hochgerechnet, weshalb keine Rede davon sein kann, dass sie B._____ in den Mund gelegt worden wären. Anhaltspunkte für eine zu hohe Bezifferung der Drogenlieferungen liegen nicht vor, zumal sich B._____ mit seinen Aussagen selbst ebenso belastete. Im Ergebnis ist deshalb davon auszugehen, dass B._____ insgesamt 84 g Heroingemisch und 117 g Kokaingemisch an den Bahnhof Q._____ transportiert hat.