den Standpunkt, dass bei der Hochrechnung zu berücksichtigen sei, dass er im September im Spital gewesen sei und folglich die Dauer des Spitalaufenthalts abzuziehen sei (act. 135). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er alsdann aus, dass er nicht ganz zwei Wochen im Spital gewesen sei (act. 308, siehe auch Protokoll, S. 8). Die Betäubungsmittelmengen pro Woche sind daher mit dem Faktor vier zu multiplizieren. Daraus resultieren 84 g Heroingemisch und (abgerundet) 117 g Kokaingemisch.