123, 125). Ausgehend von einem täglichen Umsatz von Fr. 2'000.00 ergibt sich, dass die von B._____ angegebene Menge an Heroin und Kokain an der unteren Grenze anzusiedeln ist, selbst wenn noch andere Betäubungsmittel verkauft wurden. Insgesamt erscheint es deshalb realistisch, dass B._____ pro Tag mindestens 3 g Heroin und 4.2 g Kokain an den Bahnhof Q._____ transportiert hat. Schliesslich ist die Dauer des Betäubungsmittelhandels zu beurteilen. Der Beschuldigte hat in seiner Berufung zurecht vorgebracht, dass die Dauer auf vier Wochen zu begrenzen sei (Berufungsbegründung, S. 4).