Einerseits bestellte der Beschuldigte häufig einen «Erwachsenen», mithin 1 g nach (siehe oben E. 4.4.2 f.) und andererseits kaufte H._____ beinahe täglich rund 1 g Kokain, wobei es sich bei ihm unbestritten nicht um den einzigen Abnehmer handelte. Bevor der Polizeibeamte die Angaben von B._____ hochrechnete, gab dieser sodann zu Protokoll, dass er 10 % des Umsatzes aus den an den Bahnhof Q._____ transportierten Betäubungsmittel erhalten habe, was täglich ca. Fr. 200.00 gewesen seien (act. 123, 125).