hielt an der darauffolgenden Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft an seiner zuvor getätigten Aussage fest (act. 108) und vor der Vorinstanz sagte er damit übereinstimmend aus, dass er von beidem – Heroin und Kokain – ein paar Gramm pro Tag an den Bahnhof Q._____ gebracht habe (act. 298). Dabei liess er durchblicken, dass es sich bei den Schätzungen um Mindestmengen handelt (act. 135, 304), so dass davon auszugehen ist, dass die verkauften Mengen in Wirklichkeit höher gewesen sein dürften. An der Berufungsverhandlung hat sich dieser Eindruck nochmals verstärkt.